Durchsteigesicherung DSS-107


Nach der BG-Verordnung D 27 dürfen sich im Schmalgang gleichzeitig mit Flurförderzeugen keine Fußgänger aufhalten. Betriebe müssen durch bauliche und technische Maßnahmen darauf achten, dass Personen nicht zwischen den Schmalgängen durchsteigen oder den Schmalganges durch die äußeren Regalzeilen betreten können.

Die Durchsteigesicherung DSS-107 besteht aus zugfedergelagerten, in Signalfarben gehaltenen Seilen. Sie werden in der untersten Doppelregalebene in 300, 600 und
900 mm Höhe übereinander gespannt. Hierdurch soll das einfache Durchsteigen zwischen den Regalzeilen verhindert werden.

Bei stationären Warneinrichtungen, das sind Lichtschranken an der Zufahrt zum Schmalgang, ist eine Durchsteigesicherung unter allen Umständen notwendig, da sonst die stationäre Warneinrichtung umgangen werden kann. Durch den unerlaubten, gleichzeitigen Aufenthalt von Flurförderzeug und Fußgängern im Schmalgang besteht eine sehr große Unfallgefahr. Auch beim mobilen Personenschutzsystem am Flurförderzeug, kann die Durchsteigesicherung zusätzlich erforderlich sein.

Grundsätzlich wird von den Behörden eine Durchsteigesicherung gefordert, wenn die erste Regalebene über 1,20 m hoch ist.

Die Durchsteigesicherung DSS-107 kann preisgünstig montiert werden, auch nachträglich.

Fachkundige Gefährdungsbeurteilung für den Bereich Intralogistik im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - schon geordert?

 





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